Geld und ehrenamtliches Engagement
In der Regel wird ehrenamtliches Engagement nicht vergütet. Im Unterschied zu einem Beschäftigungsverhältnis werden investierte Zeit und erbrachte Leistung nicht bezahlt. Anfallende Kosten wie beispielsweise für Fahrten, Porto, Teilnahmegebühren oder die Auslagen für Arbeitsmaterialien sind in vielen Fällen über eine pauschale Erstattung geregelt. Einige Organisationen erstatten Auslagen auch über den entsprechenden Nachweis, zum Beispiel nach Vorlage von Belegen.
Es gibt jedoch keinen geregelten Anspruch auf Kostenerstattung. Abstimmungen dazu erfolgen mit Ansprechpartner:innen der Organisationen. Diejenigen, die die entstandenen Kosten erstatten, setzen damit auf jeden Fall ein sichtbares Zeichen von Wertschätzung und Anerkennung für freiwilliges Engagement.
Aufwandsentschädigungen im Überblick
- Pauschale Aufwandserstattung: Der Aufwand für eine Tätigkeit wird grob geschätzt und mit einem fixen Betrag abgegolten.
- Abrechnung nach Vorlage von Belegen: Die Kostenerstattung erfolgt über den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Dies erfordert einen höheren Aufwand in der Verwaltung, weshalb viele Träger sich für eine pauschale Erstattung entscheiden.
- Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: Das Finanzamt fördert das nebenberufliche Engagement in gemeinnützigen Organisationen mit einem Steuerbonus. Je nach Tätigkeit sind pro Jahr zwischen 840 Euro (bis 2020: 700 Euro) als Ehrenamtspauschale und 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) als Übungsleiterpauschale steuerfrei. Wichtig dabei ist zu wissen, dass die Tätigkeit nicht als Hauptberuf ausgeübt werden darf, gemeinnützigen Zwecken dient und gemeldet werden muss. Berufstätige und Rentner:innen müssen die Pauschalen beim Finanzamt angeben, Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) haben dies der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu melden.
Bei weiteren Fragen dazu beraten wir Sie gerne.