Versicherungsschutz für freiwillig Engagierte

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Wer sich für ein Engagement entscheidet und ehrenamtlich tätig wird, denkt nicht zuerst daran, was alles passieren könnte. Schließlich will man Gutes tun. Aber es ist gut zu wissen, unter welchen Umständen freiwillige Tätigkeiten unfall- und haftpflichtversichert sind. Wer zahlt denn, wenn etwas passiert? Oder wichtiger noch – was ist denn nicht versichert? Wo tragen Freiwillige selbst die Verantwortung?

In Sachen Versicherungsschutz lassen sich ein paar generelle Aussagen machen und Hinweise geben. Für die unterschiedlichen Engagementbereiche gelten oft noch besondere Bedingungen. Um die eigene Tätigkeit einschätzen zu können, ist es deshalb wichtig, die genauen Umstände zu betrachten.

In der Regel sind Engagierte über die Organisation, für die sie tätig sind, haftpflicht- und unfallversichert. Darüber hinaus sind alle Hess:innen, die sich ehrenamtlich engagieren, über die Rahmenverträge, die das Land Hessen mit der Sparkassenversicherung geschlossen hat, versichert.

Die Rahmenvereinbarungen des Landes Hessen mit den Versicherungsträgern umfassen Unfall- und Haftpflichtversicherung. Sie treten dann in Kraft, wenn ein Schaden nicht durch eine private oder andere vorrangige Versicherung abgedeckt ist.

Unfallversicherung

Sie schützt gegen Risiken aus den Folgen von Unfällen, die Ehrenamtlichen selbst zustoßen.

Generell gilt:
Jede:r Arbeitnehmer:in ist gesetzlich unfallversichert. Dieser Schutz gilt sehr oft auch für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten. Wer sich ehrenamtlich für einen Verein, eine Kirche, Wohlfahrtspflege, gemeinnützige Initiativen oder in der Kommune engagiert, ist häufig automatisch gesetzlich unfallversichert.

Versichert sind alle Tätigkeiten, mit denen die Helfer:innen beauftragt werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege. Entscheidend ist, dass die Arbeit freiwillig und zum Wohle anderer erfolgt. Kein Versicherungsschutz besteht daher, wenn es sich um einen privaten Einsatz handelt. Wer bei der Ausübung seines Hobbys verunglückt, etwa durch einen Sportunfall, muss sich selbst absichern.

Die Versicherungsträger sind die jeweiligen Berufsgenossenschaften oder die Unfallkasse Hessen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist für Ehrenamtliche meist beitragsfrei. Bei der freiwilligen Versicherung von Ehrenamtlichen in Leitungspositionen von gemeinnützig anerkannten Vereinen können Beiträge anfallen.

Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Person selbst, er beinhaltet keinen Ersatz von Sachschäden.

Hinweis:
Organisationen sollten überprüfen, ob eine Anmeldung der freiwillig Tätigen bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich ist. Viele Organisationen/Initiativen führen eine Helfer:innenliste.

Die namentliche Anmeldung der Freiwilligen bei der Berufsgenossenschaft ist in der Regel nicht notwendig. Im Schadensfall muss aber vom Verein bestätigt werden, dass Geschädigte im Auftrag der Organisation freiwillig aktiv waren. Eine schriftliche Beauftragung muss nicht ausdrücklich in jedem Einzelfall erfolgen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass von der Organisation, für die Sie tätig sind, eine Helfer:innenliste für Ihren Einsatz vorhanden ist. Schließlich muss der Auftraggeber im Falle eines Unfalls bestätigen, welche Person als Helfer:in bestimmte Aufgaben wahrgenommen hat.

Beispiele für Unfallversicherung:
Sie sind mit dem Fahrrad unterwegs zur Tafel, bei der Sie jeden Dienstagnachmittag helfen. Unterwegs stürzen Sie und brechen sich einen Arm. Da es sich um einen Unfall auf dem Weg zu einem ehrenamtlichen Einsatz handelt, besteht Versicherungsschutz.
Bei der Demenzgruppe der AWO stolpern Sie über eine kleine Stufe und verletzen sich am Knie so heftig, dass eine Operation mit anschließender Reha notwendig wird. Der Versicherungsschutz greift.

Sie sind ehrenamtlich im Team der örtlichen Agenda Gruppe aktiv und mit Ihrem privaten Auto unterwegs zu einer Fortbildungsveranstaltung, zu der Sie angemeldet wurden. Aus Unachtsamkeit verursachen Sie einen Unfall mit Blechschaden. Für die Sachschäden haften Sie als Verursacher:in mit Ihrer Haftpflichtversicherung. Ein Versicherungsschutz, der die Erhöhung der Beiträge ausgleicht, besteht nicht.

Was die gesetzliche Unfallversicherung leistet, finden Sie auf der Internetseite des Landes Hessen unter Versicherungsschutz in der Freiwilligenarbeit.

Dort ist ganz unten auch die Telefonnummer für Fragen rund um die Rahmenverträge mit der Sparkassenversicherung veröffentlicht.

Haftpflichtversicherung

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Sie schützt Ehrenamtliche, wenn sie anderen Personen oder deren Eigentum Schaden zufügen.

Generell gilt:
Üblicherweise sind Freiwillige in ihrem Ehrenamt über ihre Vereinshaftpflichtversicherung oder die Haftpflichtversicherung der Organisation abgesichert. Bei vielen Haftpflichtversicherungen ist der Versicherungsschutz nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.

Für Schäden, die Sie in Ausübung Ihres Ehrenamts verursachen, sind Sie regresspflichtig, können aber in vielen Fällen Regressansprüche der geschädigten Person an Ihre Organisation weiterleiten. Nur Schäden, die vorsätzlich verursacht werden, sind nicht versicherbar.
Greift dieser Versicherungsschutz nicht oder existieren keine der genannten Versicherungen, besteht ein Rahmenvertrag des Landes Hessen mit der Sparkassenversicherung. Er gilt vor allem für ehrenamtlich Engagierte in rechtlich unverbindlichen Zusammenschlüssen wie etwa Interessengemeinschaften und freie Initiativen. Rechtlich selbstständige Organisationen wie Vereine, Verbände oder Stiftungen sind durch die Rahmenverträge nicht aus ihrer Verantwortung entlassen, für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen.

Hinweis:
Besondere Achtsamkeit gilt beispielsweise bei Repair-Cafés. Hier ist es unbedingt notwendig, einen Haftungsausschluss zu formulieren. Veranstalter sollten sich dazu unbedingt rechtliche Beratung einholen oder die Musterformulare des Verbands benutzen.

Was die gesetzliche Haftpflichtversicherung leistet, finden Sie auf der Internetseite des Landes Hessen unter Versicherungsschutz in der Freiwilligenarbeit.

Was man nicht versichern kann:

  • Schäden, die Ehrenamtlichen bei Ausübung ihrer Tätigkeit am persönlichen Eigentum selbst entstehen (abgesehen von Brillen, die im Zuge eines Unfalls beschädigt werden)
  • eine Erhöhung der Selbstbeteiligung in der Kfz-Kasko-Versicherung bei einem selbst verursachten Unfall während der ehrenamtlichen Tätigkeit
  • Körper- oder Sachschäden fremder Personen, die Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit bei einem Unfall mit dem privaten Pkw, Motorrad oder Moped verursachen; Versicherungsschutz besteht jedoch über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters
  • Körperschäden von Insassen eines privaten Pkws, die bei einem Unfall als Betreute mitfuhren; Versicherungsschutz besteht jedoch über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Träger, ob eine Dienstreise-Fahrzeugversicherung besteht, dann sind auch die Fahrten mit Ihrem privaten PKW versichert. Ansonsten tragen Sie im Schadensfall das Risiko.

Versicherungsschutz für Freiwillige an Schulen:

Auch hier sind Freiwillige über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass

  • Freiwillige auf Anordnung und Zustimmung der Schule (Schulleiter:in und Lehrer:in) tätig sind
  • die Aktivitäten innerhalb des Schulgeländes stattfinden oder es sich um einen Wegeunfall handelt
  • die Aktivität außerhalb der Schule eine schulische Veranstaltung ist (beispielsweise Ausflüge)

In der Regel besteht eine Haftpflichtversicherung über die Schule.

Ist das nicht der Fall, tritt bei durch Freiwillige verursachte Schäden die Haftpflichtversicherung durch das Land Hessen in Kraft. Es gelten die Rahmenvereinbarungen mit der Sparkassenversicherung. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn kein Versicherungsschutz durch die einsetzende Organisation oder einer privaten Haftpflicht besteht.

Allerdings kann diese nur Schäden bei der direkten Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Schule berücksichtigen, nicht jedoch z. B. Schäden, die auf dem Weg zur Schule entstehen.
Auch hier gilt als Voraussetzung, dass Freiwillige auf Anordnung und Zustimmung der Schule oder aber eines anderen Trägers tätig sind.

Die besondere Verantwortung von Patenschaften außerhalb der Schule:

Eine Patenschaft ist ein Engagement mit besonderer Verantwortung. Das gilt auch für die Lernbegleitpatenschaften an Schulen. Wenn Pat:innen sich außerhalb der Schule mit ihrem Mentee treffen, endet der Versicherungsschutz der Schule.
Dann greift der Versicherungsschutz der Sparkassenversicherung des Landes Hessen.
Auch hier gilt wie oben die Anordnung oder Zustimmung seitens der Schule (oder aber eines anderen Trägers) als Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

Von der Aufsichtspflicht gegenüber dem Mentee können Pat:innen nicht entbunden werden.
Pat:innen übernehmen die Aufsichtspflicht für den Mentee. Die Schule oder vermittelnde Stelle sollte darauf unbedingt hinweisen. Natürlich ist auch das Einverständnis der Eltern notwendig, ohne die eine Patenschaft nicht vermittelt werden kann.

Der Versicherungsschutz greift nur dann nicht, wenn Pat:innen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Der Mentee selbst ist über die Sparkassenversicherung des Landes nicht versichert. Für diesen gilt der private Versicherungsschutz der Eltern.

Nicht versichert sind Schäden am eigenen PKW, hier erfolgt keine Schadensübernahme durch eine Landesversicherung. Es ist von daher unbedingt ratsam, auf gemeinsame Fahrten mit dem eigenen PKW zu verzichten.

Beispiele:
Ein Lehrer koordiniert Lernpatenschaften zwischen Freiwilligen und Grundschüler:innen. In einer 1:1-Betreuung trifft sich das Tandem zu festen Zeiten innerhalb des Schulgebäudes. Darüber hinaus verabreden sich die beiden aber auch zu Aktivitäten außerhalb des Schulgeländes. Der Lehrer weiß von den Verabredungen, die Gestaltung und Terminierung liegt aber allein in den Händen des Tandems. Nachfolgendes könnte passieren:

Freiwilliger und Mentee sind in der örtlichen Bibliothek, der Pate stolpert bricht sich ein Bein er ist versichert.

Mentee gießt Cola über ein Buch dies ist über die private Haftpflicht des Mentees versichert, kein Versicherungsschutz über Schule oder Land Hessen.

Sie sind zusammen mit dem Auto gekommen, und der Freiwillige hat die Vorfahrt missachtet die Autohaftpflicht des Fahrzeughalters, Unfallversicherung Land Hessen für den Paten greift, für den Mentee besteht keine gesetzliche Unfallversicherung.

Das Kind stolpert und bricht sich ein Bein die Krankenkasse des Kindes bzw. der Eltern tritt ein.

Fazit: Patenschaften mit Grundschülern sind innerhalb und außerhalb der Schule unter den beschriebenen Voraussetzungen versichert. Das umfasst Haftpflicht- und Unfallschutz. Es darf sich dabei nicht um eine privat initiierte Tätigkeit handeln, sie muss unter dem „Dach“ eines Trägers stehen. Ausgenommen sind Fahrten mit dem eigenen Auto.


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